1. Die Haftung der Agentur und ihrer Erfüllungsgehilfen sowie Vertreter für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), bei der Verletzung von Leben (Körper oder Gesundheit) oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Dabei wird davon ausgegangen, dass wesentliche Vertragspflichten diese sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Vertragspartner vertrauen kann.
Die Agentur haftet ausdrücklich nicht für die Wettbewerbs- und Kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten.
2. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Mängel tritt erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel gegeben hat. Somit ist eine Schadensersatzpflicht erst dann gegeben, wenn die Mängel die von Seiten der Agentur behebbar sind, vom Kunden schriftlich beanstandet wurden und die Agentur die Mängel innerhalb von 10 Werktagen nicht behoben hat.